Satzung

Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen „Partnerschaftskomitee Chaource-Eppertshausen“ und hat seinen Sitz in 64859 Eppertshausen.

Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zum Ziel, persönliche Kontakte mit den Bürgern von Chaource zu pflegen.

Zweck des Vereins ist es:

  1. Die Partnerschaft mit Chaource unter dem Gedanken der Völkerverständigung zu pflegen.
  1. Den Austausch von Vereinen und Bürgern aus Eppertshausen mit der Partnergemeinde Chaource zu fördern, den Jugendaustausch zu pflegen und weiter auszubauen.
  1. Alle Vereine und Vereinigungen in Eppertshausen, deren vollzählige Mitgliedschaft im Partnerschaftskomitee angestrebt wird, in Partnerschaftsfragen zu beraten und organisatorisch (nicht finanziell) zu unterstützen.

Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche innerhalb der Gemeinde Eppertshausen wohnt bzw. ihren Sitz hat.

Außerhalb der Gemeinde Eppertshausen wohnhaften Personen soll Beitritt gestattet werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet jeweils der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenem die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.

  1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  1. Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  1. Ehrenmitglieder

a) Ehrenmitglieder

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. 

b) Ehrenvorsitz

Auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung können zu Ehrenvorsitzenden ehemalige Vorsitzende ernannt werden, die sich hervorragende Dienste um den Verein erworben haben. Ehrenvorsitzende sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.

Die Ehrenbezeichnung berechtigt zur beratenden Teilnahme an Sitzungen der Vereinsgremien.

Den zu Ehrenden ist eine Urkunde auszuhändigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächliche Auslagen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und zwar jeweils am 30.6. und 31.12. des Jahres.

Der Ausschluss erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, wegen unehrenhaftem Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern.

Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Ausschluss unrechtmäßig sei.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6

Beitrag

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.

Der gesamte Jahresbeitrag ist bist spätestens 01.08. des laufendes Jahres zu bezahlen.

Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivilleistende sind beitragsfrei. Der Nachweis für den Fortbestand der Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit ist unaufgefordert bis zum 31.01. jedes Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erbringen.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Erweiterter Vorstand
  3. Der geschäftsführende Vorstand

§ 8

Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

Die Einladung erfolgt im Eppertshausener Anzeigeblatt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliedsversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mehr als ein fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Auch in diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladefrist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst.

Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

In der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. 1)Jährliche Entlastung des Vorstandes und Kassenwartes
  2. 2)Alle zwei Jahre Neuwahl des Vorstandes
  3. 3)Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  1. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer.
  2. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. Die Festsetzung der Beitragshöhe
  4. Die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Verein unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die/der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter/Stellvertreterin.

Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder Satzung dem entgegenstehen.

Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig.

Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen aus sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Bewerben sich mehr als zwei Personen für die aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben.

Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entschiedet das Los.

§ 11

Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. der/dem 1. Vorsitzenden
  2. der/dem 2. Vorsitzenden
  3. der/dem Kassenwart/in
  4. der/dem Schriftführer/in

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzern.

Der geschäftsführende Vorstand wird beim Amtsgericht eingetragen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

Als beratendes Mitglied gehört dem Vorstand der Bürgermeister der Gemeinde Eppertshausen an.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je einem der beiden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Für den Abschluss von Dienstverträgen und die Aufnahme von Krediten benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandsitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden binnen drei Tagen in einer zweiten Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden muss.

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in.

Bei Ausscheiden einen Vorstandmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 12

Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§ 14

Jugendvertreter

Sämtliche Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 21. Lebensjahr wählen in einer Mitgliederversammlung den Vertreter/Vertreterin für den Vorstand.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Im Übrigen gilt die Regelung über Wahlen in der Mitgliederversammlung.

§ 15

Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

Bei der Einladung für die Mitgliederversammlung ist ausdrücklich auf den Tagesordnungspunkt „Vereinsauflösung“ hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seinen bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eppertshausen, die das erworbene Vermögen zu gemeinnützigen Zwecke, im Sinne der Völkerverständigung, zu verwenden hat.

§ 16

Die Satzung ist am 5.5.1988 angenommen worden.

  1. Satzungsänderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. März 1995
  2. Satzungsänderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. April 2005